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BVerwG, 13.01.1994 - 5 B 91.93 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Pflicht des Gerichts zur Kenntnisnahme der Auführungen der Prozessbeteiligten und der Einbeziehung dieser in die Entscheidung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.1993 - 13 A 411/93
- BVerwG, 13.01.1994 - 5 B 91.93
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen …
Auszug aus BVerwG, 13.01.1994 - 5 B 91.93
Deshalb müssen, damit ein Verstoß gegen den genannten Grundsatz festgestellt werden kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, daß tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 86, 133 m.w.N.). - BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88
Polizeigewahrsam
Auszug aus BVerwG, 13.01.1994 - 5 B 91.93
Zwar ist das Gericht nach dem Grundsatz zur Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 83, 24 ). - BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvR 168/89
Sonntagsbackverbot
Auszug aus BVerwG, 13.01.1994 - 5 B 91.93
Die Gerichte sind deswegen aber nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 87, 363 ). - BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66
Einheitliches Grundrecht
Auszug aus BVerwG, 13.01.1994 - 5 B 91.93
Auch ist davon auszugehen, daß ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten in der Regel zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 22, 267 ; st.Rspr.).